Nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG muss das beanstandete Verhalten geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht bloß unerheblich zu beeinflussen; das beanstandete Verhalten muss daher eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirken; diese Eignung kann sich zwar im Einzelfall schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Verstoß als solchem ergeben
GZ 4 Ob 113/13s, 19.11.2013
OGH: Im vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, welchen Einfluss die bloße Zugänglichkeit der Website (bzw von Teilen davon) auf die Stellung der Klägerin im Wettbewerb haben könnte. Da die Beklagten tatsächlich keine Konkurrenztätigkeit entfaltet haben, wird dadurch keine Nachfrageverlagerung bewirkt. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb ausnahmsweise schon das Erwecken des Anscheins einer solchen Tätigkeit den Wettbewerb zu ihrem Nachteil nicht bloß unerheblich beeinflussen konnte. Ein solches Vorbringen hat sie nicht erstattet. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht daher jedenfalls nicht. Damit entfällt aber auch die Grundlage für eine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung iSv § 25 UWG.