Die auf die CMR zurückgehenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 JN sind in der Klage zu behaupten
GZ 9 Ob 42/14p, 25.02.2015
OGH: Nach Art 31 CMR fallen „alle“ Streitigkeiten, die aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung entstehen, unter diese Zuständigkeitsregelung. Sie hat also einen weiten, allerdings nicht unbeschränkten Anwendungsbereich. Was die Art der einzuklagenden Ansprüche angeht, unterliegen grundsätzlich alle der Zuständigkeitsregelung, soweit der sachliche Bezug zu einer CMR-Beförderung gegeben ist. Art 31 Abs 1 CMR gilt auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, seien sie ausdrücklich in der CMR geregelt oder auch nicht. Forderungen aus der durchgeführten Beförderung bilden ebenso eine Streitigkeit iSd Art 31 Abs 1 CMR wie Nichterfüllungsansprüche. Erfasst sind weiters außervertragliche Ansprüche, die ihren Ursprung in der Güterbeförderung haben; § 101 JN regelt dazu die örtliche Zuständigkeit; die auf die CMR zurückgehenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 JN sind in der Klage zu behaupten.
Gem Art 1 Abs 1 CMR gilt die CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien. Nach Art 2 Abs 1 erster Satz CMR gilt die CMR dann, wenn das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert und nicht umgeladen wird, dennoch für die gesamte Beförderung (multimodaler Transport).
Im Fall eines Schadens im Rahmen eines Transports, der auftragsgemäß von vornherein mit verschiedenen Beförderungsmitteln durchzuführen war, bestimmt sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers iS eines „network-Systems“ nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung, weshalb bei Inanspruchnahme des § 101 JN in der Klage zu behaupten ist, dass die Klagsforderung aus einem Straßentransport resultiert.