Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch
GZ 3 Ob 209/14b, 21.01.2015
OGH: An diesem Charakter ändert nichts, dass der Beschenkte dann, wenn der Nachlass zur Deckung des erhöhten Pflichtteils nicht ausreicht, den verkürzten Noterben gem §§ 951 f ABGB grundsätzlich mit der geschenkten Sache haftet.