Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses; ein ausdrücklicher Widerruf zuvor bestehender Rechte Dritter ist nicht notwendig, da diesem Erfordernis, solange keine andere gerichtliche Anordnung erfolgt, bei einem Erbrechtsstreit im Zweifel bereits mit der Beschlussfassung über die Bestellung des Verlassenschaftskurators entsprochen wird
GZ 9 Ob 35/14h, 25.6.2014
OGH: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen.
Ein Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 243/07k ergibt sich daraus nicht. Dort wurde für den Fall der Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht ausgeführt, dass in einem solchen Fall „die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss iSd § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln ist“. Diesem Erfordernis wird aber, solange keine andere gerichtliche Anordnung erfolgt, bei einem Erbrechtsstreit im Zweifel bereits mit der Beschlussfassung über die Bestellung des Verlassenschaftskurators entsprochen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mangels einer anderen gerichtlichen Regelung bereits mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators diesem die Vertretung der Verlassenschaft einschließlich der Befugnis, über die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft zu bestimmen, zugewiesen wurde.