Weder ist dem Gesetz zu entnehmen, dass ein unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab für den guten Glauben zur Ersitzung beweglicher bzw unbeweglicher Güter anzulegen wäre, noch wurde eine solche Differenzierung - soweit überblickbar - jemals in der Lehre vertreten
GZ 8 Ob 96/14x, 23.01.2015
OGH: Ob in einem bestimmten Fall die festgestellten Umstände die Qualifikation des Verhaltens eines Ersitzungsbesitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt dann weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben.
Weder ist dem Gesetz zu entnehmen, dass ein unterschiedlicher Sorgfaltsmaßstab für den guten Glauben zur Ersitzung beweglicher bzw unbeweglicher Güter anzulegen wäre, noch wurde eine solche Differenzierung - soweit überblickbar - jemals in der Lehre vertreten.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass durch die im Jahre 1970 erfolgte Bekanntgabe von Eigentumsansprüchen des Landesmuseums auf das im Verfahren umstrittene Gemälde für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer (und daher auch für die Rechtsvorgängerin des Klägers) der für eine Ersitzung erforderliche gute Glaube weggefallen sei, ist nach den festgestellten Umständen jedenfalls nicht unvertretbar.
Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach § 1462 Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des § 1477 ABGB ersitzen. Der Nachweis der Rechtmäßigkeit seines Besitzes obliegt dem Herausgabekläger, lediglich die Redlichkeit wird vermutet.
Im vorliegenden Verfahren konnte nicht mehr festgestellt werden, wann bzw unter welchen Umständen das umstrittene Gemälde in den Besitz der Vorgängerin des Klägers gelangt ist, insbesondere steht nicht fest, dass sie es aus dem Nachlass ihres 1918 verstorbenen Vaters erworben hat. Das Berufungsgericht hat daher die Voraussetzungen für eine dreijährige Ersitzungsfrist nach § 1466 ABGB ohne einen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Rechtsirrtum verneint.