Die Vorinstanzen haben die Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer iZm der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts im Einklang mit der Rsp jedenfalls vertretbar bejaht
GZ 2 Ob 229/14m, 22.01.2015
OGH: Nach stRsp kann mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria) jeder als mittelbarer Störer belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung für die Störung durch Dritte schafft.
Die unzulässige Benützung des Wegs durch dort haltende und parkende Hotelgäste oder Angestellte wurde durch den Hotelbetrieb der beklagten Partei herbeigeführt. Die Vorinstanzen haben die Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer iZm der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts im Einklang mit der Rsp jedenfalls vertretbar bejaht.
Für die Negatorienklage genügt bereits objektive Rechtswidrigkeit, es kommt weder auf ein Verschulden noch auf eine Störungsabsicht an, zumal das im Eigentumsschutz übliche Unterlassungsbegehren kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot“ ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Einwand der beklagten Partei, sie habe alles Zumutbare zur Hintanhaltung von Störungen getan, nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsprozess zu erheben sei, deckt sich mit der gefestigten Rsp des OGH und ist daher nicht korrekturbedürftig. Die knappen Ausführungen der beklagten Partei zu dieser Frage bieten keinen Anlass von der Rsp abzugehen.
Das für die Eigentumsfreiheitsklage Gesagte gilt entsprechend für eine Servitutenklage (actio confessoria), mit der eine Störung des Servitutenrechts geltend gemacht wird.