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Zivilrecht

OGH: Zum Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Rechtsmitteln

Im Passivprozess eines Pflegebefohlenen bedürfen Rechtsmittel keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

13. 04. 2015
Gesetze:   § 167 ABGB, § 214 ABGB, § 275 ABGB
Schlagworte: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, gesetzlicher Vertreter, Klage, Rechtsmittel

 
GZ 6 Ob 149/14a, 29.01.2015
 
OGH: Nach § 167 Abs 3, § 214 Abs 2 (bzw § 154 Abs 3, § 229 Abs 2 idF vor dem KindNamRÄG 2013), § 275 Abs 3 ABGB bedürfen ua Klagen und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, der Genehmigung des Gerichts, wenn sie von einem Obsorgeträger für ein minderjähriges Kind oder einem Sachwalter für den Betroffenen eingebracht bzw getroffen werden.
 
Dies gilt jedoch weder für die Einlassung oder Nichteinlassung in einen noch für die Vertretung des Pflegebefohlenen in einem Passivprozess. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit.
 
Dagegen könnte zwar die zu Aktivprozessen entwickelte Auffassung sprechen, wonach die Bewilligung der Klagsführung nur dann zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wenn das Gericht seine Genehmigung nicht ausdrücklich auf das Verfahren erster Instanz beschränkt hat; im Passivprozess gibt es jedoch keine Genehmigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Allerdings spricht § 167 Abs 2 (bzw § 154 Abs 3 aF) ABGB ausdrücklich nur von Klagen und Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, worunter Rechtsmittel nicht zu subsumieren sind.
 

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