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Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch auf Entgelt für familiäre Pflegeleistungen gegen ein Unfallopfer

Haben die pflegenden Eltern hinreichend offen gelegt, dass sie ihre Leistungen nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung zu erbringen gedenken, so gründet ihr Anspruch gegen den zu Pflegenden auf Ersatz der Pflegeleistungen auf § 1435 ABGB

13. 04. 2015
Gesetze:   § 1435 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Pflege durch Angehörige, Entgelt, Bereicherung

 
GZ 6 Ob 149/14a, 29.01.2015
 
OGH: Die zwischen Eltern und Kindern bestehenden (grundsätzlich unentgeltlichen) Beistandspflichten sind gegenüber einem Pflegebedürftigen nicht allumfassend. Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht erfasst ist die umfassende Betreuung des Pflegebedürftigen (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um diesem die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Eine „Entgeltlichkeit“ derartiger weitergehender Leistungen kann aber nur gegeben sein, wenn der pflegende Angehörige bereits vor oder zumindest noch während der Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem zu Pflegenden offen legt, dass er diese Leistungen nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung zu erbringen gedenkt. Dies hat für den zu pflegenden Angehörigen ua den Vorteil, von vorneherein erkennen zu können, ob er (wohl regelmäßig in einer gewissen Dankbarkeitshaltung dem Pflegenden gegenüber) unentgeltliche Leistungen in Anspruch nimmt oder ob diese Leistungen gegen Entgelt erbracht werden.
 
Der OGH hat bereits in der Vergangenheit bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 1435 ABGB bei enttäuschter Erwartung (etwa einer testamentarischen Zuwendung) infolge erbrachter Leistungen bejaht und auch einer Frau, die ihren überwiegend bettlägrigen Ehemann über mehrere Jahre hindurch bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gepflegt und betreut hatte, eine angemessene Entlohnung nach § 1435 ABGB zugesprochen, weil jene Umstände, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet hatten (Dauerhaftigkeit der Ehe) nachträglich weggefallen sind.
 
Hat der zu Pflegende durch verschiedene Prozesserfolge gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Laufe der Zeit ein beachtliches Vermögen erworben und haben die pflegenden Eltern hinreichend offen gelegt, dass sie ihre Leistungen nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung zu erbringen gedenken, so gründet ihr Anspruch gegen den zu Pflegenden auf Ersatz der Pflegeleistungen auf § 1435 ABGB (condictio causa data non secuta).
 

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