Selbst wenn man annehmen wollte, dass die bisherigen Verfügungsakte des Schenkers nicht die Voraussetzungen für eine „wirkliche Übergabe“ erfüllt hätten, wurde die Vermögenstransaktion faktisch durchgeführt und hat der Schenker nach Kenntnis dieser Transaktion - vergleichbar einer Übergabe durch Erklärung - (neuerlich) seine Zustimmung dazu zum Ausdruck gebracht, dass die Beschenkte das Geld behalten darf; die Auffassung der Vorinstanzen, spätestens das komme einer wirklichen Übergabe gleich, begegnet keinen Bedenken
GZ 1 Ob 1/15a, 22.01.2015
OGH: Welche konkreten Handlungen des Schenkers bei Bankkonten erforderlich sind, um dem Beschenkten iSd § 943 ABGB durch „wirkliche Übergabe“ eine ausreichende Verfügungsgewalt über die geschenkte Sache bzw Forderung zu verschaffen, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Es entspricht nämlich stRsp, dass die Übergabe nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrags stattfinden, sondern auch nachträglich erfolgen kann. Dabei bedarf es eines nach außen tretenden Akts des Geschenkgebers. Eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB kann nicht nur durch körperliche Übergabe sondern etwa auch durch die Besitzauflassung (traditio brevi manu) erfolgen. Zu 5 Ob 231/72 (insoweit nicht veröffentlicht) wurde etwa ausgesprochen, dass die nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer durch den Beschenkten veranlassten Überweisung auf ein Konto des Beschenkten wie eine wirkliche Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrags an ihn zu behandeln sei (vgl auch 4 Ob 151/11a). Ganz ähnlich liegt der vorliegende Fall. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die bisherigen Verfügungsakte des späteren Erblassers nicht die Voraussetzungen für eine „wirkliche Übergabe“ erfüllt hätten, wurde die Vermögenstransaktion faktisch durchgeführt und hat der Schenker nach Kenntnis dieser Transaktion - vergleichbar einer Übergabe durch Erklärung - (neuerlich) seine Zustimmung dazu zum Ausdruck gebracht, dass die Beschenkte das Geld behalten darf. Die Auffassung der Vorinstanzen, spätestens das komme einer wirklichen Übergabe gleich, begegnet keinen Bedenken.
Ob von dieser nachträglichen Zustimmung auch die drei mit der Bankomatkarte vom betreffenden Konto vorgenommenen Rechnungszahlungen über insgesamt 235,35 EUR gedeckt waren, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dass die Vorinstanzen diese Frage bejahten, ist insbesondere deshalb unbedenklich, weil der spätere Erblasser der Klägerin sein „gesamtes auf seinem Konto liegendes Geld“ schenken wollte und die Klägerin ihm berichtet hatte, dass sie seinem Wunsch nachgekommen wäre und „das Geld“ behoben hätte. Im Übrigen kommt den Gerichten bei derart geringfügigen Forderungen schon nach § 273 Abs 2 ZPO ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der im vorliegenden Fall keinesfalls verletzt wurde.