Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich; entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam; auf Grund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig
GZ 5 Ob 18/14d, 23.04.2014
OGH: Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig. Bis zu einer „Rückabwicklung“ sind die „Wohnungseigentümer“ mangels eines dem Gesetz entsprechenden Mindestanteils entgegen dem Grundbuchstand rechtlich nicht Wohnungseigentümer, sondern nur schlichte Miteigentümer. Die Bereinigung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte zu erfolgen.
Im konkreten Fall blieb zweifelhaft, ob die Wohnung eine von der Eigentümergemeinschaft (bzw bis zum 3. WÄG 1994 von den Wohnungseigentümern) zur Verfügung gestellte Dienstwohnung war.
Daraus folgt, dass mangels ursprünglicher oder nachträglicher Widmung der gegenständlichen Wohnung als allgemeiner Teil des Hauses der Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte unberechtigt ist.