§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen
GZ 5 Ob 223/14a, 27.01.2015
OGH: Der OGH hat in jüngerer Zeit mehrfach die Berechtigung einer Bauvereinigung bejaht, den Bauzins entsprechend einem neu geschlossenen Baurechtsvertrag gem § 14 Abs 1 Z 4 WGG als Entgelt weiter zu verrechnen.
Nach Ansicht der Antragstellerin soll dies im vorliegenden Fall zunächst deshalb nicht gelten, weil das Baurecht der Antragsgegnerin nach Ende des alten Vertrags ex lege (§ 9 BaurechtsG) durch Zeitablauf erloschen sei und die Antragsgegnerin vor Begründung des neuen Baurechts durch Eintragung im Grundbuch den Nutzungsberechtigten gar keinen Bauzins verrechnen dürfe.
Bei der Berechnung des Entgelts darf aber der jeweils zu entrichtende, gesetzlich zulässige Bauzins angerechnet werden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des neuen Bauzinses bestand nach dem Vertrag, dessen unstrittiger Wortlaut der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, seit 1. 1. 2013 und nicht erst der späteren Eintragung des neuen Baurechts im Grundbuch. Die Auffassung der Antragstellerin würde die vertraglichen Stichtagsregelungen über den Beginn der Zahlungsverpflichtung der Bauberechtigten sowie deren Eintritt in die Rechtsstellung als Vermieterin nach erfolgter Übergabe der Liegenschaft sinn- und wirkungslos machen. Eine gesetzliche Unzulässigkeit dieser Regelungen zeigt die Antragstellerin nicht auf.
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen.