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Zivilrecht

OGH: Die Bewilligung der Zwangsverwaltung aufgrund eines Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG ist in § 6 Abs 2 MRG geregelt

Es sind daher insofern die Vorschriften des AußStrG, nicht aber jene der EO anzuwenden; nur soweit § 6 Abs 2 MRG keine Sonderregelungen vorsieht, sind im Übrigen die §§ 98, 99, 103, 108 - 121, 130 und 132 EO sinngemäß anzuwenden; die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach § 132 EO, sondern nach § 6 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG

13. 04. 2015
Gesetze:   § 6 MRG, § 37 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Bewilligung der Zwangsverwaltung, Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

 
GZ 5 Ob 221/14g, 27.01.2015
 
OGH: Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG ist ein Exekutionstitel, der gem § 6 Abs 2 MRG nach fruchtlosem Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen.
 
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung aufgrund eines Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG ist in § 6 Abs 2 MRG geregelt. Es sind daher insofern die Vorschriften des AußStrG, nicht aber jene der EO anzuwenden. Nur soweit § 6 Abs 2 MRG keine Sonderregelungen vorsieht, sind im Übrigen die §§ 98, 99, 103, 108 - 121, 130 und 132 EO sinngemäß anzuwenden.
 
Das Rekursgericht hat die vermeintliche (absolute) Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus § 132 EO abgeleitet. Tatsächlich liegt hier aber keiner der in dieser Bestimmung genannten Beschlüsse vor. Soweit das Rekursgericht im Hinblick auf seine Ausführungen zum Beitritt zu einem bereits anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren § 100 EO iVm § 132 1. HS EO im Auge gehabt haben könnte, ist § 100 EO gerade nicht von der Verweisung des § 6 Abs 2 MRG mitumfasst. Es liegt aber auch kein anderer der in § 132 Z 1 bis 4 EO genannten Beschlüsse vor, insbesondere keiner, der im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters ergangen wäre. In der Sache haben die Vorinstanzen vielmehr über einen, wenngleich nicht unbedingt klar formulierten Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung entschieden, der nicht der Rechtsmittelbeschränkung des § 132 EO unterliegt.
 
Das vorliegende Verfahren ist ein solches nach §§ 6 Abs 2, 37 Abs 1 Z 2 MRG. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 und 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Die Akten sind daher dem Rekursgericht zu übermitteln; dieses wird auszusprechen haben, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Davon wird die weitere Behandlung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsmittels abhängen.
 

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