Zu nicht vom Willen des Unternehmers beherrschbaren Umständen werden außerbetriebliche Ereignisse, wie beispielsweise die Änderung von Einstandspreisen für nicht anders zu beschaffende Waren oder Leistungen gezählt
GZ 5 Ob 223/14a, 27.01.2015
OGH: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln und soll den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen. Die für eine Entgeltänderung maßgebenden Umstände müssen vertraglich vereinbart werden, sachlich gerechtfertigt sein und unabhängig vom Willen des Unternehmers eintreten. Zu nicht vom Willen des Unternehmers beherrschbaren Umständen werden außerbetriebliche Ereignisse, wie beispielsweise die Änderung von Einstandspreisen für nicht anders zu beschaffende Waren oder Leistungen gezählt.