§ 4 BDG schützt im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AHG nicht jeden übergangenen Bewerber
GZ 1 Ob 130/14w, 27.11.2014
OGH: § 4 BDG schützt im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AHG nicht jeden übergangenen Bewerber. Diese Norm bezweckt es selbst bei (hier durch die unterbliebene Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers) mangelhaftem Verfahrensablauf nicht, die Interessen eines nicht geeigneten Bewerbers zu schützen.
Das BDG lässt nicht erkennen, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. § 4 Abs 1 BDG nennt vielmehr die allgemeinen Ernennungserfordernisse der persönlichen und fachlichen Eignung gleichrangig nebeneinander.