Die Rsp hat ein solches Verschulden angenommen, wenn im Rahmen der Prozessführung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden oder wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist
GZ 3 Ob 155/14m, 18.02.2015
OGH: Eine die Erfüllung verzögernde Prozessführung begründet für sich allein im Allgemeinen kein „Verschulden“. In der Regel liegt die Konsequenz einer erfolglosen Prozessführung in der Verpflichtung, dem Prozessgegner dessen Prozesskosten zu ersetzen und die eigenen Kosten endgültig selbst tragen zu müssen. Eine darüber hinausgehende, aus dem Prozessverhalten abzuleitende Schadenersatzpflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichts gutgläubig erfolgt ist. Die Beweislast für ein Verschulden an der Führung des Prozesses trifft den Geschädigten.
Die Rsp hat ein solches Verschulden angenommen, wenn im Rahmen der Prozessführung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden oder wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts verfolgte der Beklagte mit dem im Verfahren 257 C 675/09z des BG Graz-Ost erstatteten Vorbringen ausschließlich den Zweck, seinem Handeln einen rechtmäßigen Anschein zu verleihen, um seine Forderung nach Zahlung von 100.000 EUR durchzusetzen, obwohl er sich stets bewusst war, dass seine Forderung nach mehr Geld rechtswidrig war. Er wollte, dass es durch die Verzögerungen zu einer Schädigung der klagenden Partei kommt, um seiner Forderung nach 100.000 EUR Nachdruck zu verleihen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass in einem solchen Fall schadenersatzbegründendes Prozessverhalten vorliegt.