Die Ausführungen des Erkenntnisses vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235, über das Offenstehen von Trenntüren über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus, sind auf Fälle des § 13 TabakG zu übertragen
GZ Ra 2015/11/0001, 27.01.2015
VwGH: In der Revision, in der nicht konkret bestritten wird, dass die Türe zum Raucherbereich offen gestanden war, werden vor dem Hintergrund des hg Erkenntnisses vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235, dessen Ausführungen über das Offenstehen von Trenntüren über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus auf Fälle des § 13 TabakG zu übertragen sind, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.