§ 30 Abs 2 letzter Satz FSG ordnet vorbehaltlos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates an, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte; im Lichte der Rsp des EuGH hat jedoch die Anwendung des § 30 Abs 2 letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde
GZ Ro 2015/11/0002, 27.01.2015
VwGH: Mit hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0084, hat der VwGH in einem dem vorliegenden Revisionsfall gleichenden Fall, in dem keine unbestreitbare Information für das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellungsstaat im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung von einer Behörde des Ausstellerstaates vorlag, ausgesprochen, dass diesfalls eine auf § 30 Abs 2 letzter Satz FSG gestützte Entziehung einer solchen ausländischen Lenkberechtigung infolge Vorrangs des Unionsrechts nicht erlaubt ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gem § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.