Da im vorliegenden Fall die Dauer der Unterentlohnung lediglich vier Tage betragen hat und die absoluten Beträge in der Höhe von EUR 40,87 als gering anzusehen sind, ist auch vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des § 7i AVRAG, bei dem im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin steht, nicht zu erkennen, dass das VwG, indem es gem § 50 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm Z 4 eine Ermahnung aussprach, von der Rsp des VwGH abgegangen wäre
GZ Ra 2014/11/0068, 15.12.2014
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0071 ausgesprochen, dass eine Unterschreitung von 4,33%, die sich auch durch geringe absolute Beträge und eine kurze Dauer der Unterentlohnung auszeichnet, eine geringe Unterschreitung des Grundlohnes darstellt. Da im vorliegenden Fall die Dauer der Unterentlohnung lediglich vier Tage betragen hat und die absoluten Beträge in der Höhe von EUR 40,87 als gering anzusehen sind, ist auch vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des § 7i AVRAG, bei dem im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin steht, nicht zu erkennen, dass das VwG, indem es gem § 50 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm Z 4 eine Ermahnung aussprach, von der Rsp des VwGH abgegangen wäre.