Es reicht nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann
GZ Ra 2014/03/0051, 21.01.2015
VwGH: Von einem Jagdausübenden muss die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst. Ferner gilt dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Baujagd. Auf dem Boden der Rsp wird auch iZm der relevierten Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, die einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG begründen würde, zumal es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann.