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Baurecht

VwGH: Bauen an der Grundgrenze

Durfte eine Garage bis an die Grundgrenze gebaut werden, wurde jedoch ein Abstand zur Grundgrenze eingehalten, so ist das Bauwerk nicht konsensgemäß und muss grundsätzlich der den nunmehrigen Bebauungsbestimmungen entsprechende Abstand eingehalten werden

07. 04. 2015
Gesetze:   § 13 Abs 3 Stmk BauG, § 41 Stmk BauG
Schlagworte: Steiermärkisches Baurecht, Garage, Grundgrenze, Abstand

 
GZ 2011/06/0104, 07.11.2013
 
Der bf Partei wurde seinerzeit die Errichtung einer Garage an der Grundgrenze bewilligt. Sie hielt jedoch einen Abstand zur Grundgrenze ein. Nach den nunmehrigen Bebauungsbestimmungen war ein größerer als der eingehaltene Abstand zur Grundgrenze einzuhalten. Hintergrund ist die Steiermärkische Bauordnung.
 
VwGH: Die belBeh gelangte in nicht unschlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass den bf Parteien die Errichtung ihrer Garage an der Grundgrenze genehmigt wurde. Laut Beschwerdevorbringen wurde die Garage am Grundstück der bf Parteien jedoch nicht an der Grundgrenze errichtet. Davon geht auch die belBeh - im Einklang mit den Verwaltungsakten - aus. Damit liegt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vor, weil sie von der erteilten Baubewilligung abweicht. Im Übrigen ist die den bf Parteien im Jahr 1974 erteilte Genehmigung mittlerweile auch erloschen, weil nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung mit dem Vorhaben, das bewilligt wurde, nämlich die Errichtung einer Garage an der Grundgrenze, begonnen wurde.
 
Für das antragsgegenständliche Bauvorhaben hat dies zur Folge, dass § 13 Abs 3 Stmk. BauG nicht anwendbar ist, weil am Grundstück der bf Parteien kein Gebäude an der Grundgrenze errichtet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Grenzabstand einzuhalten.
 

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