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Baurecht

VwGH: Holzhütte im Grünland (NÖ ROG)

Mit dem Abriss der alten Holzhütte geht deren Konsens verloren; der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein nur 1.000 m² großes Grundstück als für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu klein erachtet, was dazu führt, dass eine neue Holzhütte an Stelle der alten nicht errichtet werden darf

07. 04. 2015
Gesetze:   § 19 NÖ ROG
Schlagworte: Niederösterreichische Raumordnung, Grünland, Bauten im Grünland, landwirtschaftlicher Betrieb, Holzhütte

 
GZ 2013/05/0210, 05.03.2014
 
Die Bf betrieb einen 1.000 m² großen Obstgarten in NÖ. Sie ließ die alte, konsensgemäße Holzhütte wegen Baufälligkeit abreißen und durch eine neue ersetzen. Das Bauansuchen für die neue Hütte wurde wegen Grünlandwidmung abgewiesen. In der Folge erging ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag.
 
VwGH: Da der gegenständliche Schuppen im Jahr 2001 neu errichtet worden ist, wobei die alte Hütte nicht mehr renovierungsfähig war - somit diese alte Hütte beseitigt wurde -‚ ist es nicht von Belang, ob für die alte Hütte ein baubehördlicher Konsens erteilt worden war. Denn mit dem Abbruch eines Gebäudes ist auch ein allfälliger Konsens für dieses Gebäude untergangen.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich sei, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden.
 
Auf dem Boden dieser Jud erscheint die auf ein Amtssachverständigengutachten gestützte Beurteilung der belBeh, dass die Bewirtschaftung des Obstgartens durch die Bf nicht den Umfang eines zumindest landwirtschaftlichen Nebenbetriebes erreiche und als bloßes Hobby zu beurteilen sei, weshalb der im Jahr 2001 errichtete Schuppen unzulässig sei, als unbedenklich.
 

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