Entscheidend ist, mit welchen Reaktionen der Taliban die Aslywerber (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Asylwerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird
GZ Ra 2014/18/0103, 10.12.2014
Das BVwG zieht nicht in Zweifel, dass die Taliban versucht hätten, zumindest den Zweitrevisionswerber zwangsweise für die kriegerischen Auseinandersetzungen mit der afghanischen Regierung bzw den internationalen Truppen zu rekrutieren, die Familie sich diesem Ansinnen aber nicht habe fügen wollen und deshalb die Flucht ergriffen habe.
Es wird jedoch die Rechtsansicht vertreten, die versuchte Zwangsrekrutierung beruhe auf keinem Konventionsgrund iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK und könne deshalb keine Asylgewährung rechtfertigen.
VwGH: Dem ist nur insofern zuzustimmen, als der VwGH in seiner bisherigen Rsp von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden hat, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Dementsprechend greift die Beurteilung des BVwG, die Zwangsrekrutierung durch die Taliban könne "potentiell alle Menschen im Heimatgebiet" der revisionswerbenden Parteien treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz. Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen der Taliban die revisionswerbenden Parteien (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Zweitrevisionswerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird.
In den von den Revisionen ins Treffen geführten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, denen nach der stRsp des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"), wird ua festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl Seiten 45f der Richtlinien). Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung der Familie, für sie weitere Kämpfer bereitzustellen, als Ausdruck von deren (allenfalls nur unterstellter) politischer oppositioneller Gesinnung betrachten und sie damit als Feinde verfolgen würden.
Das BVwG hat sich in Verkennung der Rechtslage weder mit diesen Richtlinien beschäftigt, noch hat es vor dem Hintergrund anderer einschlägiger Länderberichte Feststellungen über die Vorgangsweise der Taliban gegen Personen getroffen, die sich ihrem Willen in Bezug auf die gewünschte Rekrutierung von Kämpfern widersetzen. Erst anhand dieser Tatsachengrundlage ließen sich aber Rückschlüsse auf die den Betroffenen von den Verfolgern allenfalls auch nur unterstellte politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung ziehen.