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Verfahrensrecht

VwGH: Zustellung eines Bescheides

Eine Information durch E-Mail, dass ein als PDF angeschlossener Bescheid bereits abgefertigt worden sei und in den nächsten Tagen postalisch zugestellt werde, kann bereits eine rechtswirksame Zustellung des angeschlossenen Bescheides sein

07. 04. 2015
Gesetze:   § 18 AVG, § 82a AVG, § 6 ZustG, § 37 ZustG
Schlagworte: Zustellung, elektronische Zustellung, Zustellverfügung, Signatur, unsignierter Bescheid

 
GZ 2010/10/0182, 27.03.2014
 
Der zuständige Abteilungsleiter hatte den Vertreter der Antragstellerin mit E-Mail darüber informiert, dass der Bescheid schon abgefertigt worden sei. Der E-Mail war ein PDF-Dokument angeschlossen, das den Bescheid ohne Signatur enthielt. Nach Empfang der E-Mail, jedoch vor Erhalt der postalischen Zusendung zog die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Daraus ergab sich die Frage, ob die Antragsrückziehung rechtzeitig war oder der Bescheid durch die Übermittlung der E-Mail bereits erlassen wurde.
 
VwGH: Zwar trifft es zu, dass mit Zustellverfügung die nachweisliche physische Zustellung an die Bf (zH ihres Rechtsvertreters) angeordnet wurde Dessen ungeachtet bewirkte jedoch bereits die per E-Mail erfolgte Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dessen Zustellung.
 
Wird nämlich einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im ZustG vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge.
 
Dass die Ausfertigung - bei der es sich zweifelsfrei um einen mittels Textverarbeitung erstellten Bescheid und sohin um eine "elektronisch erstellte Erledigung" handelt - weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Kanzleibeglaubigung aufweist, hindert im vorliegenden Fall gem § 82a AVG deren Bescheidqualität nicht.
 
Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung (in Form einer elektronisch erstellten Erledigung) wurde das gegenständliche Bewilligungsverfahren daher rechtskräftig abgeschlossen; der danach erfolgten neuerlichen (physischen) Zustellung kam keine rechtliche Bedeutung zu.
 

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