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Verfahrensrecht

VwGH: Einwände gegen ein Sachverständigengutachten

Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens haben auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind

07. 04. 2015
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Bekämpfung

 
GZ 2012/06/0184, 12.12.2013
 
Es ging um die Baugenehmigung des sog „Unimarktes“ in der Stmk, bestehend ua aus einem Beherbergungsbetrieb, Restaurant, Cafe, Mietflächen für Büros, einem Dienstleistungs- und Lebensmittelmarkt und einem offenen Parkdeck. Eine Nachbarin wendete Lärmbelästigung durch den Betrieb des Bauwerkes ein. Zur Frage der Lärmimmissionen wurde ein GA eines Amtssachverständigen eingeholt. Dieses wurde von der Bf angezweifelt.
 
VwGH: Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
 
Der Messbericht der A GmbH - auch wenn es sich dabei nicht um ein Gutachten iSd § 52 AVG handelt - sowie das Vorbringen der Bf während des Verwaltungsverfahrens sind jedenfalls geeignet, die Schlüssigkeit der Äußerungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, der Messbericht der A GmbH könne allenfalls beweisen, dass unterschiedliche Messergebnisse erzielt worden seien. Eine Klärung dieser allenfalls bestehenden Unterschiede erfolgte jedoch nicht. Dass die im Messbericht der A GmbH aufgezeigten Schallpegelspitzen den Schallereignissen nicht zuzuordnen seien, ist nicht nachvollziehbar.
 

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