Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs 3 AVG nicht gegriffen hat
GZ Ra 2014/22/0059, 16.12.2014
VwGH: Eine außerordentliche Revision ist gem § 24 Abs 1 VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs 3 AVG nicht gegriffen hat.