Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist; die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen ist notwendig, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs 1 AVG zu vermeiden
GZ Ra 2014/06/0055, 22.01.2015
VwGH: Mit dem in den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision genannten § 27 VwGVG hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, ausführlich befasst. Er hat darin ua festgehalten, dass Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Ferner wurde auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG verwiesen, wonach den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs 1 AVG zu vermeiden.
Ferner hat der VwGH in dem genannten Erkenntnis mit näherer Begründung ausgesprochen, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Bf binden wollte. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen kommt.