Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären
GZ Ra 2014/21/0045, 16.10.2014
VwGH: Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären.