Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“)
GZ 2 Ob 238/13h, 27.11.2014
OGH: Gem § 91a Abs 2 Z 1 AußStrG ist die Anerkennung einer ausländischen (Adoptions-) Entscheidung zu verweigern, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht. Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen des ordre public (§ 6 IPRG) ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts inländische Grundwertungen verletzt, wozu auch eine ausreichende Inlandsbeziehung gehört. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“).
Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu. Im ersten Versagungsgrund des § 91a Abs 2 AußStrG wird ein offensichtlicher Widerspruch zum Kindeswohl explizit hervorgehoben, woraus ersichtlich wird, dass dem Kindeswohl allererste Priorität zukommt.
§ 91a Abs 2 Z 2 AußStrG betrifft den sog verfahrensrechtlichen ordre public: Danach ist die Anerkennung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, diese ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, sich am Verfahren zu beteiligen. Gem § 82 Abs 2 AußStrG ist in einem Abstammungsverfahren jedenfalls auch das Kind Partei (vgl auch § 148 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Vorliegend war das Kind - soweit ersichtlich - am (hier: kenianischen) Verfahren nicht beteiligt, es sei denn, dass die Mutter (auch) als seine gesetzliche Vertreterin fungiert hätte. Diese Unklarheit schadet aber nicht, denn selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kindes könnte keinen Versagungsgrund bilden, weil hier die in § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG normierte Einschränkung zum Tragen kommt, dass die Partei offenkundig mit der Entscheidung einverstanden war, wenn sie nunmehr in Österreich einen inhaltsgleichen Antrag stellt.