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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen

Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen

06. 04. 2015
Gesetze:   § 91a AußStrG, § 91b AußStrG
Schlagworte: Ausländische Entscheidung, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Anerkennung

 
GZ 2 Ob 238/13h, 27.11.2014
 
OGH: Gem § 91a Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Durch diese Bestimmung wird für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen der Grundsatz der Inzidentanerkennung gesetzlich verankert: Die Wirksamkeit ausländischer Adoptionen ist demnach von den Behörden als Vorfrage selbständig zu prüfen.
 
Zu den kindschaftsrechtlichen Statussachen zählen neben den Adoptionsverfahren auch Abstammungsangelegenheiten. Das FamRÄG 2009 regelte nur die Anerkennung von Entscheidungen in Adoptionssachen, eine Neuregelung der Anerkennung von Entscheidungen in weiteren kindschaftsrechtlichen Statussachen unterblieb. Aufgrund der deutlich größeren Sachnähe der §§ 91a ff AußStrG als der §§ 80 f EO ist jedoch eine analoge Anwendung der §§ 91a ff AußStrG auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung geboten, sofern autonomes Recht Anwendung findet.
 
Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung (hier: eines kenianischen Gerichts) über die Vaterschaft vorliegt, ist daher in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen. § 91d AußStrG verweist zwar auf den Vorrang anders lautender Bestimmungen des Völkerrechts, die jedoch in Angelegenheiten der Abstammung im Verhältnis zu Kenia nicht existieren. Umso eher hat das Gericht die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung selbständig zu prüfen, wenn es - wie hier - gar nicht um eine „echte“ Vorfragenbeurteilung, sondern um die Frage geht, ob die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung als Prozesshindernis entgegensteht. Dass die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der kenianischen Entscheidung nicht in einem eigenen förmlichen Anerkennungsverfahren (§ 91b AußStrG) erfolgt, schadet nicht. Vielmehr hindert die Bindungswirkung eines kenianischen Beschlusses auf Feststellung der Vaterschaft eine neuerliche Entscheidung über die Vaterschaft.
 

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