Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig
GZ 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
OGH: Nach der Rsp ist auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig. Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte.
Im Anlassfall kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch an der Bestimmung einer „eingeschränkten“ Dienstbarkeit (nur entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 204/6) interessiert ist. Ein in dieser Hinsicht eingeschränkter Zuspruch stellt daher ein zulässiges Minus (allenfalls samt einer Präzisierung) und kein Aliud zum Klagebegehren dar.