Home

Verfahrensrecht

OGH: Teilzuspruch bei konfessorischer Dienstbarkeitsklage?

Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig

06. 04. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 226 ZPO, § 228 ZPO, § 1479 ABGB, § 1488 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, konfessorische Dienstbarkeitsklage, Teilzuspruch

 
GZ 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
 
OGH: Nach der Rsp ist auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig. Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind daher aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte.
 
Im Anlassfall kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch an der Bestimmung einer „eingeschränkten“ Dienstbarkeit (nur entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 204/6) interessiert ist. Ein in dieser Hinsicht eingeschränkter Zuspruch stellt daher ein zulässiges Minus (allenfalls samt einer Präzisierung) und kein Aliud zum Klagebegehren dar.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at