Home

Verfahrensrecht

OGH: Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligten Person (hier: Antrag auf Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt durch potenziellen Vermächtnisnehmer)

Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen

06. 04. 2015
Gesetze:   § 219 ZPO, § 22 AußStrG, § 141 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Akteneinsicht, Dritte, potenzieller Vermächtnisnehmer / Noterbe, rechtliches Interesse

 
GZ 6 Ob 197/14k, 15.12.2014
 
OGH: Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten ist nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO zu beurteilen. Die einschränkende Norm des § 141 AußStrG kommt hingegen nicht zur Anwendung, weshalb jedenfalls die im Rekurs erwähnten Entscheidungen 4 Ob 208/02w und 9 Ob 15/07g nicht einschlägig sind; diese ergingen jeweils iZm Sachwalterschaftsverfahren.
 
Richtig ist zwar, dass nach stRsp bereits vor Inkrafttreten des § 141 AußStrG das Recht eines Dritten auf Akteneinsicht in Verfahren außer Streitverfahren insoweit als modifiziert angesehen wurde, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen sei, würden doch vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind; das in § 1 Abs 1 DSG 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK seien deshalb besonders zu beachten. Allerdings ging es auch dabei regelmäßig um Pflegschaftsakten.
 
Zu Verlassenschaftsakten hat der OGH hingegen erst jüngst ausgesprochen, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch durch die Verfolgung von Ansprüchen im Zivilprozess begründet sein kann, wobei es konkret um die Aufschlüsselung einer Schadenersatzforderung einer nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Person zur Vorbereitung einer Beschwerde an den EGMR ging.
 
Eine ähnliche Interessenlage ist aber auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder - wie hier - Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen (die Entscheidung 9 Ob 15/07g steht dem nur scheinbar entgegen, wollte dort der Noterbe doch nicht in den Verlassenschaftsakt, sondern in den Sachwalterschaftsakt Einsicht nehmen, um allenfalls Ansprüche gegen die Sachwalterin erforschen zu können). Auch wenn etwa die Errichtung des Inventars nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen wird, so ist doch anerkannt, dass das Inventar etwa dem Noterben die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen soll; dass sich der Noterbe am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligte und deshalb auch nicht Partei des Verfahrens ist, steht dem nicht entgegen. Ähnliches gilt auch für einen potenziellen Vermächtnisnehmer (wie hier den Sohn der Bf). Diese Überlegungen stehen im Übrigen durchaus im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass das rechtliche Interesse des Einsichtbegehrenden auch in einer günstigeren Gestaltung seiner Beweislage stehen kann.
 
Dass mit der Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt die Erlangung der Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen verbunden ist, schadet in solchen Fällen somit nicht; dies ist vielmehr gerade das Ziel der Einsichtnahme.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at