Home

Verfahrensrecht

OGH: §§ 83 ff GOG – Datenschutz bei Akten der Gerichtsbarkeit

Hat der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden; für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung (in dem Sinn, dass ein Antrag nach §§ 83 ff GOG jedenfalls erfolgreich sein muss) hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden)

06. 04. 2015
Gesetze:   §§ 83 ff GOG, § § 219 ZPO, DSG 2000
Schlagworte: Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, Akteneinsicht, Bindung

 
GZ 6 Ob 197/14k, 15.12.2014
 
OGH: Nach § 83 GOG richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften des GOG und den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann gem § 85 Abs 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Datenschutzverfahren nach §§ 83 ff GOG sollen dabei zwar allfällige Lücken im Rechtsschutz schließen; das GOG umfasst aber keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit.
 
Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.
 
Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung (in dem Sinn, dass ein Antrag nach §§ 83 ff GOG jedenfalls erfolgreich sein muss) hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at