Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen
GZ 7 Ob 2/15t, 28.01.2015
OGH: Die Revisionsfrist beträgt gem § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie im Fall der Antragsbewilligung die Revisionsfrist nach § 464 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann hingegen den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen.
Im vorliegenden Fall begann die Revisionsfrist mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter des Klägers am 29. 10. 2014 zu laufen und endete folglich am 26. 11. 2014. Der nicht (auch) auf die Beigebung eines Rechtsanwalts, sondern nur auf die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO gerichtete Verfahrenshilfeantrag vermochte den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht zu beeinflussen. Die erst am 22. 12. 2014 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.