Verrichten geringfügige Tätigkeiten die Mitglieder des Vereins, werden sie dabei nicht wie ein Beschäftigter desselben tätig; nichts anderes kann für den Kläger als (bloßer) Fluggast eines Vereinsmitglieds gelten, der diesem beim Schieben eines Segelflugzeugs in den Hangar half
GZ 2 Ob 243/14w, 22.01.2015
OGH: Es liegt bereits eine Vielzahl von Entscheidungen des OGH zu den für eine das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG auslösende Eingliederung des Geschädigten in den Betrieb des Schädigers maßgeblichen Kriterien vor. Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls.
Mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle beim Bewegen des Tores durch den Kläger an einem Minimum an arbeitnehmerähnlicher, betrieblicher spezifischer Tätigkeit mit einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen der beklagten Partei, entfernte sich das Berufungsgericht nicht von bestehender Judikatur. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der beklagten Partei um einen Verein handelt, dessen Mitglieder die im Hangar abgestellten Flugzeuge selbständig bedienen. Die beklagte Partei brachte nicht vor (und es steht auch nicht fest), dass beim Verein angestellte Beschäftigte des Vereins im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig für das Verbringen der Flugzeuge in den Hangar und das damit verbundene Öffnen und Schließen des Tores verantwortlich waren. Verrichten derartige - die letztgenannte Verrichtung betreffend - geringfügige Tätigkeiten aber die Mitglieder des Vereins, werden sie dabei nicht wie ein Beschäftigter desselben tätig. Nichts anderes kann für den Kläger als (bloßer) Fluggast eines Vereinsmitglieds gelten, der diesem im Anlassfall beim Schieben eines Segelflugzeugs in den Hangar half.