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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Besteignung eines Bewerbers (StellenbesetzungsG)

Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung orientiert

06. 04. 2015
Gesetze:   § 4 StellenbesetzungsG, § 1311 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Besteignung eines Bewerbers, Gleichheitsgrundsatz, Sachlichkeitsgebot, Schadenersatzrecht

 
GZ 1 Ob 218/14m, 23.12.2014
 
OGH: Nach § 4 StellenbesetzungsG ist bei mehreren Bewerbern die Stelle mit dem geeignetsten Bewerber zu besetzen. Die in § 2 vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung soll sicherstellen, dass der am besten geeignete Kandidat auf die Bewerbung aufmerksam wird, sich bewirbt und in der Folge ausgewählt werden kann. Das Gebot, den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, bedeutet im Ergebnis ein Willkürverbot.
 
Eine unsachliche Besetzungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn der zum Zug gekommene Kandidat in Teilbereichen gegenüber anderen Bewerbern nicht besser geeignet ist. Welcher Kandidat als besser geeignet befunden wird, hängt nach § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG nicht nur von einigermaßen vergleichbaren Kriterien wie Ausbildung und Berufserfahrung ab, sondern wesentlich auch von nicht messbaren Faktoren wie Fähigkeit zur Menschenführung, organisatorische Fähigkeiten und persönliche Zuverlässigkeit. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt daher, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.
 
Von diesem Maßstab ist auch ein auf § 4 StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch eines nicht zum Zug gekommenen Bewerbers abhängig: Die Verletzung von § 4 StellenbesetzungsG als eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB kann auch für bloße Vermögensschäden haftbar machen, wenn das zur Ernennung berufene Organ durch eine unsachliche Vorgangsweise das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung bzw den geltenden Gleichheitsgrundsatz (bzw das Sachlichkeitsgebot) verstoßen hat.
 

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