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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Berechnungsmethode des nach § 53 Abs 2 Z 2 MSchG herauszugebenden Gewinns

Gem § 53 Abs 2 Z 2 MSchG kann der Verletzte bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgelts iSd § 53 Abs 1 MSchG die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat; herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat

06. 04. 2015
Gesetze:   § 53 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Gewinn, Entgelt, Umsatz, Berechnungsmethode, Markenverletzung, Kennzeicheneingriff

 
GZ 4 Ob 182/13p, 20.01.2014
 
OGH: Der herauszugebende Gewinn kann nicht mit dem Umsatz gleichgesetzt werden, den der Markenverletzer mit den Eingriffsgegenständen erzielt hat; jedenfalls die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der markenverletzenden Gegenstände dürfen abgezogen werden. Zur Ermittlung des herauszugebenden Gewinns ist es aber nicht zulässig, einen Fixkostenanteil, etwa für allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, abzuziehen. Diese wären auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der markenverletzenden Produkte aufgelaufen.
 

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