Die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für unbefugte Nutzung gem § 86 Abs 1 UrhG hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte einer Nutzung tatsächlich zugestimmt hätte, weil sich eine solche Pflicht aus dem Eingriff in die absolut geschützte Rechtsstellung des Urhebers ergibt; bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr sind jene Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden¸dabei sind va die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Schutzgegenstands zu berücksichtigen und die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat
GZ 4 Ob 133/13g, 20.01.2014
OGH: Die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach gesicherter LuRsp eine bereicherungsrechtliche Grundlage. In der Sache handelt es sich dabei um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB.
Zweck der Bestimmung ist es, jene ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, die durch den unberechtigten Eingriff in Ausschließungsrechte des Urhebers eingetreten ist. Daher besteht ein Anspruch nur, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat.
Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht nach stRsp in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Diese Grundsätze entsprechen zum einen der stRsp zu § 1041 ABGB, wonach als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils grundsätzlich das gelten kann, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen, und zum anderen auch der Rsp zu § 150 Abs 1 PatG und § 53 Abs 1 MSchG, wonach die Höhe des angemessenen Entgelts dem Wert der Nutzung des Schutzgegenstands entspricht, also idR einer angemessenen Lizenzgebühr.
Bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr sind jene Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sind va die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Schutzgegenstands zu berücksichtigen und die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Maßgebend ist, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann