Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat; hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen; danach ist auch eine Volltextveröffentlichung - soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben - durchaus zulässig; Umsatzzahlen können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein. (hier unter den konkreten Umständen des Falles - nur gerundete Zahlen für schon abgelaufene Geschäftsjahre; Umsatz einer international tätigen Konzernmutter, die durch ihre Tochtergesellschaft auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, besitzt für den konkret betroffenen inländischen Markt keine Aussagekraft – verneint.); im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt
GZ 16 Ok 6/14i, 21.01.2015
OGH: Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Nach diesen ist auch eine Volltextveröffentlichung - soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben - durchaus zulässig und wird nur im Hinblick auf den Aufwand der Übersetzung in sämtlichen Sprachen der EU und die damit einhergehende Verzögerung der Veröffentlichung in dieser Form nicht mehr wahrgenommen, aus Gründen also, die innerstaatlich nicht zum Tragen kommen.
Das Prinzip des Berufsgeheimnisses steht dem im europäischen Rechtsbereich ebenso wenig entgegen wie jenes der Amtsverschwiegenheit nach § 58 RStDG im innerstaatlichen Rechtsbereich.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin auf einen Verstoß gegen Art 6 EMRK stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit letztendlich das erstgerichtliche Beweisverfahren und die darauf basierenden Sachverhaltsfeststellungen bekämpft. Eine solche Bekämpfung wäre aber bereits in einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache unzulässig gewesen. Noch viel weniger ist sie im nunmehrigen Verfahrensstadium, in dem nur noch über die Veröffentlichung der bereits rechtskräftigen Entscheidung zu befinden ist, möglich.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Veröffentlichung der Umsatzzahlen der U***** wendet und diese als Geschäftsgeheimnisse ansieht, ist ihr zwar zuzugestehen, dass Umsatzzahlen grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein können. Dennoch liegt in concreto eine Verletzung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht vor. Die fraglichen Umsatzzahlen der U***** wurden ohnehin lediglich gerundet mit „ca“ und runden Milliarden- bzw Millionenbeträgen angegeben. Überdies handelt es sich dabei um Umsatzzahlen für das Jahr 2012, die - wenn sie auch noch nicht fünf Jahre alt waren - dennoch bereits abgeschlossene Geschäftsjahre betrafen. Auch die Europäische Kommission hat zB in der Entscheidung vom 10. 7. 2006 Comp/M.4000 Inco/Falconbridge den weltweiten Umsatz in Millionenbeträgen veröffentlicht. Auch in der Entscheidung vom 13. 7. 2005 Comp/M.3653 Siemens/VA Tech wurde der Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2003 im Umfang der Milliarden- bzw Millionenbeträge veröffentlicht. Dazu kommt, dass die Konzernmutter durch ihre Tochtergesellschaften auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, womit die veröffentlichten Zahlen für ihre Wettbewerber auf dem inländischen Aufzugsmarkt keine Aussagekraft besitzen und deren Veröffentlichung für die Antragsgegnerin somit keinen Wettbewerbsnachteil bewirken kann.
Soweit die Rekurswerberin die Feststellungen über ihre „preisliche Positionierung“ für ein „Lehrbuchbeispiel einer strategischen Information“ und damit ein Geschäftsgeheimnis hält, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Feststellung dahingehend lautet, dass „die Marktanteile der Antragsgegnerin am Neuanlagenmarkt ungeachtet des Zusammenschlusses in den nächsten Jahren sukzessive sinken werden, weil sie zu hohe Preise verlangt“. Dabei handelt es sich um eine wertende Prognose des Erstgerichts aufgrund der auf dem Markt erhebbaren Preise und keine geheimen Interna der Antragsgegnerin. Inwieweit in dieser Wertung Geschäftsgeheimnisse enthalten sein könnten bzw inwiefern damit eine öffentlich nicht bekannte strategische Ausrichtung der Antragsgegnerin öffentlich gemacht würde, ist nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Äußerung im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung unaufgefordert wahrgenommen. Sie hatte daher die von ihr geforderte Möglichkeit und Gelegenheit, im Einzelnen zu begründen, warum die Veröffentlichung nur unter Berücksichtigung der von ihr dargelegten Änderungen erfolgen könne. Es ist daher weder eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nach § 14 AußStrG iVm § 182a ZPO ersichtlich, noch liegt eine Überraschungsentscheidung des Erstgerichts vor. Keineswegs kann § 37 Abs 2 KartG entnommen werden, dass das Kartellgericht einer Partei, die sich bereits unaufgefordert nach dieser Bestimmung geäußert hat, eine - weitere - Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen muss.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die vom Erstgericht gewählte Form der Veröffentlichung dem in § 37 KartG eingeräumten Ermessensspielraum entspricht.
Soweit die Rekurswerberin daher für den Fall der Entscheidungsreife vorbringt, dass auch die von ihr gewünschten Änderungen den wesentlichen Entscheidungsinhalt intakt ließen und näher darlegt, inwieweit dies auch bei den diversen beantragten Kürzungen der Fall sei, kommt es darauf nicht weiter an. Das Kartellobergericht hatte nämlich hier nur zu überprüfen, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung des Erstgerichts dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung - insbesondere die von der Rekurswerberin vorgeschlagene - diesen Kriterien genügt.