In der von den Vorinstanzen ihrer Schadensberechnung nach § 273 ZPO zugrundeliegenden Methode, den Deckungsbeitrag des halben Umsatzes der L*****GmbH mit den Kunden der klagenden Partei („gemeinsame Kunden“) heranzuziehen, ist keine krasse Ermessensüberschreitung zu erblicken
GZ 4 Ob 26/15z, 17.02.2015
OGH: Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch die von den Vorinstanzen geprüfte Frage der Bemessung des durch lauterkeitswidrige Eingriffe erlittenen Schadens und das Ergebnis der - zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten unbedenklich herangezogenen -Schadensschätzung nach § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall, weshalb sich keine allgemeinen Regeln aufstellen lassen.
In der von den Vorinstanzen ihrer Schadensberechnung nach § 273 ZPO zugrundeliegenden Methode, den Deckungsbeitrag des halben Umsatzes der L*****GmbH mit den Kunden der klagenden Partei („gemeinsame Kunden“) heranzuziehen, ist jedenfalls keine krasse Ermessensüberschreitung zu erblicken, die einer höchstgerichtlichen Korrektur bedarf. Die Vorinstanzen konnten bei der vorgenommenen Halbierung des Umsatzes den Umstand, dass dem Erstbeklagten zahlreiche der gemeinsamen Kunden ohnedies persönlich bekannt bzw in Einkaufsvereinigungen organisiert waren und manche auf Vertreterlisten aufschienen, ebenso berücksichtigen wie die aus einer natürlichen Kundenfluktuation resultierenden Unsicherheiten. Sie sind daher jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass nicht der gesamte Umsatz der L*****GmbH mit den gemeinsamen Kunden auf die unlauteren Handlungen des Erstbeklagten zurückzuführen ist.
Nichts zu gewinnen ist für die Revisionswerberin aus der Entscheidung 4 Ob 49/98d, in der klargestellt wurde, dass ein Umsatzrückgang des Geschädigten wohl als maßgeblicher Faktor für die Ausmittlung nach § 273 ZPO herangezogen werden darf, der Rückgang aber nicht notwendig mit Ertragseinbußen verbunden ist. Die angefochtene Entscheidung steht dazu nicht im Widerspruch, zumal sich entsprechende Erwägungen des Berufungsgerichts auch iZm dem Umsatzeinbruch der klagenden Partei finden. Aufgrund der Feststellungen konnte das Zweitgericht aber vertretbar davon ausgehen, dass die Umsatzverluste der klagenden Partei im relevanten Zeitraum in erheblichem Maße nicht auf den Marktauftritt der L*****GmbH zurückzuführen sind.
Insoweit die klagende Partei unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 319/62 vertritt, dass dem Schädiger kein Vorteil verbleiben dürfe, übersieht sie, dass sich aus dieser Entscheidung eine solche Aussage nicht ergibt, zumal die Schadenshöhe im dortigen Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen war. Davon abgesehen, berücksichtigt die Berechnungsmethode der Vorinstanzen durch die Heranziehung des Deckungsbeitrags (= Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten eines Guts, die zur Deckung aller anderen Kosten und als Gewinn verbleibt) bei der Schadensbemessung die mit dem unlauteren Handeln des Erstbeklagten verursachten Vorteile der L*****GmbH. Der im Rechtsmittel erhobene Vorwurf, dieser Gesellschaft würden aus den Wettbewerbsverletzungen Vorteile verbleiben, weil ihre gesamten Umsätze auf die Lauterkeitsverstöße des Erstbeklagten zurückzuführen seien, entfernt sich von den Feststellungen, zumal eine derartige, ausschließliche Kausalverknüpfung gerade nicht festgestellt wurde.