Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht
GZ 17 Os 11/14t, 21.01.2015
OGH: Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht.