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Strafrecht

OGH: Bestechlichkeit nach § 304 StGB und Vorteilsannahme nach § 305 StGB

Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht

06. 04. 2015
Gesetze:   § 304 StGB, § 305 StGB
Schlagworte: Bestechlichkeit, Vorteilsannahme

 
GZ 17 Os 11/14t, 21.01.2015
 
OGH: Wer kein Übel ankündigt, den Vorteil also für davon unbeeinflusstes Verhalten fordert, kommt mangels (bloß vorteilskausaler) Pflichtwidrigkeit des (mit der Forderung verknüpften) Amtsgeschäfts nicht als Täter von Bestechlichkeit nach § 304 StGB, sondern bloß von Vorteilsannahme nach § 305 StGB in Betracht.
 
 

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