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Zivilrecht

OGH: Gemessene / ungemessene Servitut

Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar, so muss der Verlauf des (hier) Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden; dies geschieht vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan

06. 04. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, gemessene / ungemessene

 
GZ 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
 
OGH: Grundsätzlich ist richtig, dass das Klagebegehren auch dann abzuweisen wäre, wenn sich die einverleibte Wegdienstbarkeit (hier Gehweg) nach den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags auf die jetzt tatsächlich ausgeübte Servitut bzw auf die mit dem Klagebegehren geltend gemachte Servitut gar nicht beziehen würde. Die Prüfung dieses Einwands setzt allerdings voraus, dass der Verlauf des einverleibten (und nicht erloschenen) Gehrechts feststeht.
 
Damit stellt sich die Frage, auf welche Weise der Wegverlauf für die Ausübung des einverleibten Gehrechts zu bestimmen ist.
 
Eine „gemessene“ Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt im Erwerbstitel (allenfalls nach Auslegung) unzweifelhaft umschrieben ist; eine „ungemessene“ Dienstbarkeit hingegen dann, wenn die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind.
 
Im zugrunde liegenden Erwerbstitel wird zum konkreten Wegverlauf auf den Situationsplan verwiesen, in dem der von der Servitut betroffene Grundstreifen aber nicht ausgewiesen ist. Für die Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist der Wortlaut der Urkunde maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt. Ein solcher von der Urkunde abweichender übereinstimmender Parteiwille steht hier nicht fest. Unter Zugrundelegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags einschließlich des Situationsplans ist davon auszugehen, dass der Wegverlauf nicht vertraglich festgelegt wurde. Dies bedeutet, dass sich Ausmaß und Umfang der Dienstbarkeit nicht aus dem Erwerbstitel bestimmen lassen. Aus diesem Grund liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine ungemessene Servitut vor.
 
Für den Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit kommt es auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung der Dienstbarkeit an. Der im Anlassfall noch nicht festgestellte Inhalt der im Jahr 1931 begründeten Wegservitut (Gehrecht) richtet sich daher nach dem vorhersehbaren Zweck der Servitut unter Beachtung der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung bzw der Benützung des belasteten Grundstücks.
 
Nach den Feststellungen wurde die einverleibte Dienstbarkeit über das Grundstück des Beklagten zur Aufschließung des Grundstücks 204/7 (nunmehr des Klägers) an die südlich gelegene W*****gasse eingeräumt. Der Zweck der Servitut bestand demnach in der Herstellung einer Gehverbindung zwischen dem Grundstück 204/7 und der W*****gasse im Süden. Dieser Zweck kann dadurch erreicht werden, dass die dem Kläger nach wie vor zustehende Servitut als Gehrecht in der Form eines Gehwegs (Fußwegs) über den (äußerst) südlichen Teil des vorhandenen geschotterten Weges auf dem Grundstück 204/6 ausschließlich entlang der südlichen Grenze dieses Grundstücks bestimmt wird. Dieser Wegverlauf ist im Feststellungsbegehren („entlang dem Grundstück 204/5 nach Westen verlaufend“) jedenfalls im Wesentlichen auch enthalten.
 
Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar, so muss der Verlauf des (hier) Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden. Dies geschieht vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan.
 
Auf einen solchen Plan hat sich der Kläger bisher nicht bezogen. Mit ihm wird daher diese Frage sowie die Fassung und allfällige Modifikation des Klagebegehrens zur eindeutigen Umschreibung des Servitutswegs zu erörtern sein. Dabei wird zu beachten sein, dass einerseits der dargestellte Zweck der Servitut erreicht und andererseits der Beklagte als Eigentümer des dienenden Grundstücks möglichst wenig belastet werden soll. Zudem wird auf den möglichen Zugang auf den (jedenfalls nur im südlichen Bereich des Grundstücks 204/6 verlaufenden) Servitutsweg Bedacht zu nehmen sein.
 

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