Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen
GZ 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
OGH: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht („Freiheitsersitzung“). Grund und Umfang des von ihm eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind (hier) vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen.
Nach den Feststellungen wurde über das Grundstück des Beklagten nicht mit Fahrzeugen zum Grundstück des Klägers zugefahren. Ob zum Grundstück des Klägers über das Grundstück des Beklagten vor 1987 zugegangen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Danach wurde „der klagsgegenständliche Weg“ in Form eines Trampelpfades fallweise von der Mutter des Klägers und auch vom Kläger selbst benützt.
Daraus folgt, dass das im Grundbuch eingetragene Fahrrecht (Zufahrtsrecht) ob des Grundstücks 204/6 erloschen ist. Demgegenüber wirkt sich die Negativfeststellung zur Benützung des Grundstücks des Beklagten als Gehweg zum Nachteil des belasteten Beklagten aus. Die Dienstbarkeit des Gehwegs ist demnach nicht erloschen.