Das Klagebegehren der Servitutenklage (actio confessoria) iSd § 523 ABGB geht je nach den Verhältnissen des Falls auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer, sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen
GZ 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
OGH: Jedenfalls bei - wie hier - vertraglich begründeten, verbücherten Wegservituten kann der Eigentümer des dienenden Gutes und Störer der actio confessoria des Servitutsberechtigten sowohl den Einwand entgegensetzen, die ausgeübte Servitut entspreche nicht den Regelungen des Servitutsbestellungsvertrags, als auch, die Servitut sei erloschen, es bestehe ungeachtet der Verbücherung eine Belastung des dienenden Gutes nicht mehr und er müsse deshalb die Servitut nicht mehr beachten.