Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus
GZ 7 Ob 224/14p, 28.01.2015
OGH: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane kann dem, der in Ausübung seines Rechts vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus.
Durch den Hinweis der Beklagten, die Einbringung der Aufkündigung sei ausschließlich als Reaktion auf ihre Mitteilung anzusehen, die Durchführung der angekündigten Umbauarbeiten vor der Schlichtungsstelle überprüfen zu lassen, wird demnach eine schikanöse Rechtsausübung nicht aufgezeigt.