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Zivilrecht

OGH: Zu den Auswirkungen der Pfändung des Ausfolgungsanspruchs eines Erlagsgegners durch einen anderen auf das Ausfolgungsverfahren

Wurde dem betr Gläubiger (hier der Ersterlagsgegnerin) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpfl (hier die Zweiterlagsgegnerin) sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwahrschaftsgerichts), also der Ausfolgung an ihn, weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll

06. 04. 2015
Gesetze:   § 308 EO, § 1425 ABGB
Schlagworte: Ausfolgungsanspruch, Ausfolgungsverfahren, Erlagsverfahren, Pfändung, Überweisung, Einziehung, Drittschuldner, Hinterlegung

 
GZ 3 Ob 156/13g, 19.2.2014
 
OGH: Zu den Auswirkungen der Pfändung des Ausfolgungsanspruchs eines Erlagsgegners durch einen anderen auf das Ausfolgungsverfahren hat der OGH bereits mehrfach Stellung bezogen. Das übereinstimmende Ergebnis dieser Jud lautet: Wurde dem betr Gläubiger (hier der Ersterlagsgegnerin) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpfl (hier die Zweiterlagsgegnerin) sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwahrschaftsgerichts), also der Ausfolgung an ihn, weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll. Nur in der Herleitung dieses Ergebnisses bestehen Unterschiede. Während in den älteren E argumentiert wurde, die Überweisung zur Einziehung gem § 308 Abs 1 EO bedeute, dass das ursprüngliche Recht des Verpflichteten, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrags an den Miterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger übergegangen sei, lautet die Begr in jüngerer Vergangenheit: Schließen einander die Herausgabeansprüche aus und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Mit der Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs in dessen Namen (§ 308 Abs 1 EO) wird dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht.
 
Der erk Senat schließt sich dieser, zutreffend mit den Wirkungen der Überweisung zur Einziehung nach § 308 Abs 1 EO (diese enthält keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen zu gestalten) begründeten und von der L gebilligten Rechtsansicht an.
 

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