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Zivilrecht

OGH: § 1489 ABGB – Wassereintritte und Folgeschäden

Eine Schädigung der ua aus Holztram bestehenden Geschossdecke wegen der wiederholten Wassereintritte samt dem Erfordernis aufwändiger und kostspieliger Sanierung als Mangelfolgeschaden (hier in Gestalt des Pilzbefalls) war - auch für Laien - nicht unvorhersehbar

06. 04. 2015
Gesetze:   § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Folgeschäden, unvorhersehbar, Laien

 
GZ 5 Ob 230/14f, 27.01.2015
 
OGH: Die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. LuRsp legen diese Bestimmung dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Wann eine in diesem Sinne ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass das in einem wegen der auch hier gegenständlichen Wassereintritte anhängigen Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist gehabt habe, weil der genauen Kenntnis über die Qualität des Pilzbefalls lediglich für die Schadenshöhe Bedeutung zukomme. Die Klägerin hält dem im Revisionsverfahren entgegen, dass das - nach ihrer Darstellung des Zeitablaufs erst nach ihrer Klageerhebung erstellte (31. 10. 2010) und den Parteien des Parallelverfahrens am 12. 11. 2010 zugestellte - Gutachten für die Kenntnis des Schadensausmaßes unabdingbar gewesen sei; davor wäre sie als Laie nicht in der Lage gewesen, ein schlüssiges Klagebegehren zu formulieren, weil erst mit dem Gutachten der Pilzbefall mittels DNA-Analyse verifiziert worden sei.
 
Nach der in stRsp vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Unvorhersehbar sind Schäden insbesondere dann, wenn sie sich von den früheren schon durch ihre Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind. Eine Schädigung der ua aus Holztram bestehenden Geschossdecke wegen der wiederholten Wassereintritte samt dem Erfordernis aufwändiger und kostspieliger Sanierung als Mangelfolgeschaden (hier in Gestalt des - laut Gutachten bereits ab Ende 2008 vorhandenen - Pilzbefalls) war - auch für Laien - nicht unvorhersehbar. Damit hätte die Klägerin der drohenden Verjährung (auch) der Mangelfolgeschäden mit der Einbringung einer Feststellungsklage begegnen müssen.
 

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