Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt
GZ 8 Ob 6/15p, 23.01.2015
OGH: Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen.
Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dürfen zwar nicht überspannt werden; sind dem Tierhalter jedoch Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, ungestümes Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen, hat er auch für die Unterlassung der wegen dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen.
Der OGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.
Die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt hat stets der Tierhalter zu beweisen. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls subjektiv schuldloses Verhalten.
Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt.
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten der Beweis objektiv sorgfältigen Verhaltens misslungen ist, weil er seinen Hund nicht unverzüglich an der Leine zurückgehalten hat, als er sah, dass das 20 bis 25 kg schwere Tier „in schnellem Schritt“ auf die Klägerin zulief, ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht unvertretbar. Davon, dass der Beklagte seinen Hund überhaupt nur an der kurzen Leine führen hätte dürfen, sind die Vorinstanzen entgegen den Revisionsausführungen ohnehin nicht ausgegangen.
Der Schauplatz des gegenständlichen Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignete sich auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen, in einer Situation, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte, sodass sich die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Rechtsfrage hier nicht stellt.