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Zivilrecht

OGH: Bauwerkehaftung nach§ 1319 ABGB (hier: durch Wind ausgehebeltes Schiebetor eines Hangars)

Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach § 1319 ABGB wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt

06. 04. 2015
Gesetze:   § 1319 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bauwerkehaftung, Hangar, Wind, Schiebetor

 
GZ 2 Ob 243/14w, 22.01.2015
 
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei § 1319 ABGB handle es sich um eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien könne, hält sich im Rahmen jener Rsp des OGH, wonach die Haftung des Halters gem § 1319 ABGB unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten und sich dieser von der Haftung nur durch den Beweis befreien könne, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben.
 
Allerdings ist die rechtsdogmatische Einordnung dieser Haftung hier schon deshalb nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil jedenfalls von einer haftungsbegründenden Sorglosigkeit der beklagten Partei auszugehen ist. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach § 1319 ABGB wird dabei nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt.
 
Fragen des Entlastungsbeweises gem § 1319 letzter Halbsatz ABGB sind daher nur bei einer auffallenden (und damit korrekturbedürftigen) Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vom OGH aufzugreifen. Eine solche liegt indes nicht vor. Die hier im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, die beklagte Partei hätte die objektive Pflicht getroffen, die Sicherheit der Toranlage regelmäßig und fachmännisch überprüfen zu lassen, begegnet schon wegen der zutreffend vom Berufungsgericht bejahten Schadensanfälligkeit und Kompliziertheit einer Schiebetoranlage keinen Bedenken , zumal gerade bei einem Hangar, der von vielen Menschen (Vereinsmitarbeiter, Vereinsmitglieder, Fluggäste) betreten wird, besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit zu stellen sind. Die von dem Tor ausgehende Gefahr war hiebei auch nach objektivem Maßstab für die beklagte Partei erkennbar.
 

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