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Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung iZm Privatveranlagungen von juristischen Personen – Konzessionspflicht der investierenden Gesellschaft?

Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken; insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang

06. 04. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, BWG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberater, Haftung, Privatveranlagungen von juristischen Personen, keine Konzessionspflicht der investierenden Gesellschaft

 
GZ 6 Ob 229/14s, 19.02.2015
 
OGH: Gut vertretbar ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iSe Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht unterliegt. Nach den Gesetzesmaterialien zum BWG benötigt etwa derjenige, der für sein privates Wertpapierdepot über ein Kreditinstitut an der Börse „spekuliert“, hiefür keine Bankkonzession. Die Bewirtschaftung des Privatvermögens wird nur dann verlassen, wenn sich ein Anleger am Markt bankähnlich verhält, also eine Vielzahl von Beziehungen mit anderen Finanzmarktteilnehmern unterhält, professionelle Analyse- und Handelssysteme betreibt und auch die Handelstätigkeit selbst banküblich erfolgt.
 
Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen auch von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht jedenfalls unter dem hier maßgeblichen Aspekt auch nicht mit der Rsp des VwGH in Widerspruch.
 
Vor allem lassen sich Entscheidungen zur fehlenden Konzession der Emittentin nicht auf den vorliegenden Fall, in dem es um die allfällige Konzessionspflicht der investierenden Gesellschaft geht, übertragen. Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
 

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