Es wäre inkonsequent, einerseits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bejahen, wenn die Verwaltungsbehörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, andererseits in Fällen eines von der Behörde angenommenen Entschädigungsanspruches, in denen von einer Partei aber ein gegenüber der behördlichen Entscheidung weiterer oder anderer Entschädigungspflichtiger behauptet wird, die gerichtliche Kompetenz zu verneinen
GZ 2013/07/0292, 29.01.2015
VwGH: § 117 Abs 4 WRG sieht die Anrufung des Gerichtes in Bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 vor. Nach der Rsp des VwGH umfasst § 117 Abs 1 WRG nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfasst auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.
Die Beschwerdeargumentation, diese zu einer Kostenvorschreibung nach § 31 Abs 3 WRG ergangene Rsp sei im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres anwendbar, weil zur Beurteilung des Entschädigungspflichtigen gem §§ 34 Abs 4 iVm 117 WRG der Wasserberechtigte zu ermitteln sei und es sich dabei um eine ausschließlich verwaltungsrechtliche Frage handle, überzeugt nicht.
§ 117 Abs 1 WRG, auf den Abs 4 leg cit Bezug nimmt, spricht von der Entscheidung "über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten", die im WRG oder in näher genannten Sondervorschriften vorgesehen sind, ohne diesbezüglich eine nähere Unterscheidung zu treffen. Insbesondere stellt der Gesetzgeber bei der Normierung der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte nicht darauf ab, ob "verwaltungsrechtliche Erwägungen" notwendig sind oder nicht. Solche sind im Übrigen auch bei der Beantwortung der Frage vorzunehmen, wer als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt. Es besteht daher keine Veranlassung, von der dargelegten Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen.
Es wäre im Übrigen auch inkonsequent, einerseits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bejahen, wenn die Verwaltungsbehörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, andererseits in Fällen eines von der Behörde angenommenen Entschädigungsanspruches, in denen von einer Partei aber ein gegenüber der behördlichen Entscheidung weiterer oder anderer Entschädigungspflichtiger behauptet wird, die gerichtliche Kompetenz zu verneinen.